Pro Wind St.Gallen-Appenzell begrüsst, dass das ARE das Konzept Windenergie an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen des Stromgesetzes und des Beschleunigungserlasses anpasst. Die Anpassung schafft in weiten Teilen Klarheit für Kantone, Behörden und Projektträger. Damit die Windenergie rasch und rechtssicher einen wesentlichen Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung und insbesondere zum Winterstrom leisten kann, muss das Konzept als zentrales Planungsinstrument jedoch dazu beitragen, die vorhandenen Potenziale tatsächlich zu erschliessen.
Erhebliche Vorbehalte bestehen in diesem Zusammenhang gegenüber der vorgesehenen Einordnung und Anwendung der Konfliktpotenzialkarte Windenergie und Avifauna Schweiz. Pro Wind St. Gallen-Appenzell begrüsst grundsätzlich, dass damit eine gesamtschweizerische fachliche Grundlage geschaffen wird, die einen wertvollen Überblick über das Konfliktpotenzial vermittelt und mögliche Konflikte frühzeitig sichtbar macht. Entscheidend ist jedoch, dass die Karte als Hinweisinstrument stufengerecht angewendet wird. Indem Gebiete der Konfliktpotenzialkategorien «hoch» und «sehr hoch» als «grundsätzlich Ausschlussgebiet» eingestuft werden, droht die Karte faktisch weitreichende Ausschlusswirkungen zu entfalten.
Pro Wind St.Gallen-Appenzell unterstützt die Stellungnahme von Suisse Eole, der Vereinigung zur Förderung der Windenergienutzung in der Schweiz, und verweist für die ausführliche Begründung sowie sämtliche Detailanträge auch auf deren Eingabe. Nachfolgend fassen wir die aus unserer Sicht wichtigsten Anliegen zusammen.
1. Konfliktpotenzialkarte Windenergie und Avifauna Schweiz
Wir begrüssen eine gesamtschweizerische fachliche Grundlage, die mögliche Konflikte frühzeitig sichtbar macht. Erhebliche Vorbehalte bestehen jedoch gegenüber ihrer vorgesehenen Anwendung: Indem die Konfliktpotenzialkategorien «hoch» und «sehr hoch» als «grundsätzlich Ausschlussgebiet» gelten, droht die Karte faktisch weitreichende Ausschlusswirkungen zu entfalten. Die Karte ist eine Grundlage für die Interessenabwägung, aber kein Nachweis für weitreichende unüberwindbare Konflikte.
Hauptantrag
Die Konfliktpotenzialkarte ist zu überarbeiten und ihre behördenverbindliche Einführung zurückzustellen, bis der Orientierungsrahmen aktualisiert und an die geltenden gesetzlichen Grundlagen sowie das heutige Potenzial der Windenergie angepasst ist. Zudem beantragen wir:
- Vorbehalts- statt Ausschlussgebiete: Die Kategorien «hoch» und «sehr hoch» der Konfliktpotenzialkarte sind grundsätzlich als Vorbehaltsgebiete einzustufen. Als «grundsätzlich Ausschlussgebiet» sollen nur fachlich belastbar nachgewiesene Kernlebensräume mit schwerwiegenden, voraussichtlich nicht lösbaren Konflikten gelten.
- Schutz bestehender Richtpläne: Die Karte darf keine Überprüfung rechtskräftig festgesetzter Windenergiegebiete auslösen.
- Laufende Richtplanverfahren: Fortgeschrittene Verfahren sind auf Basis der bei Verfahrensbeginn geltenden Grundlagen abzuschliessen.
- Laufende Projekte: Projekte auf Stufe Nutzungsplanung und UVP dürfen nicht aufgrund der neuen Grundlage infrage gestellt werden. (vgl. Stellungnahme Suisse Eole)
2. Ausbauziele und Orientierungsrahmen
Das Stromgesetz verlangt bis 2035 mindestens 35 TWh und bis 2050 mindestens 45 TWh Strom aus neuen erneuerbaren Energien. Die Zielgrösse für die Windenergie liegt jedoch weiterhin bei 4.3 TWh pro Jahr und beruht auf den Energieperspektiven 2050 sowie einer Potenzialstudie von 2012. Das nachhaltige Potenzial liegt gemäss BFE (2022) bei rund 29.5 TWh pro Jahr, davon rund 19 TWh im Winterhalbjahr. Ohne aktualisierten Orientierungsrahmen kann das nationale Interesse an der Windenergie in der Interessenabwägung nicht angemessen gewichtet werden.
Antrag
Der Orientierungsrahmen ist zeitnah nach Vorliegen der Energieperspektiven 2060 zu aktualisieren, sodass die Summe der kantonalen Zielbandbreiten mindestens dem nationalen Ausbauauftrag entspricht. Bis dahin ist die Zielgrösse von 4.3 TWh im Erläuterungsbericht kritisch einzuordnen und auf das nachhaltige Potenzial hinzuweisen.
Die behördenverbindliche Einführung der Konfliktpotenzialkarte Windenergie und Avifauna Schweiz ist bis zur Aktualisierung des Orientierungsrahmens zurückzustellen. (vgl. Stellungnahme Suisse Eole)
3. Zeitliche Koordination zwischen Kanton und Bund
Der Beschleunigungserlass verlangt eine formelle, materielle und zeitliche Koordination der kantonalen und bundesrechtlichen Verfahren. In der Praxis sistiert das ESTI die Plangenehmigung für den elektrischen Teil teilweise bis nach dem kantonalen Gerichtsentscheid, und summarische Stellungnahmen des BAFU zu Rodungen treffen oft erst nach der öffentlichen Auflage ein. Beides verzögert Projekte unnötig.
Antrag
Konzept und Erläuterungsbericht sind um Empfehlungen zur zeitlichen Koordination zu ergänzen: Das ESTI nimmt die Behandlung spätestens nach dem erstinstanzlichen kantonalen Entscheid auf bzw. führt sie weiter, und das BAFU gibt seine Stellungnahme bei Rodungen über 5000 m² innerhalb einer angemessenen Frist und vor der öffentlichen Auflage ab. (vgl. Stellungnahme Suisse Eole)
4. Zugvögel: kein pauschaler Schwellenwert von 10 Vögeln
Der in der Praxis angewandte Schwellenwert von 10 Vogelopfern pro Anlage und Jahr ist gemäss der Konferenz der Umweltämter (KVU) und dem Bundesrat wissenschaftlich nicht ausreichend begründet. Er führt zu hohen, pauschalen Monitoringkosten, ohne den Schutz zu verbessern. Für den Jura liegen mit der Studie Peuchapatte (BAFU 2016) und den Untersuchungen zum Windpark Sainte-Croix bereits belastbare Daten vor.
Antrag
Das Konzept soll festhalten, dass der Schwellenwert von 10 Vögeln pro Anlage und Jahr nicht mehr als pauschaler Beurteilungsmassstab herangezogen werden soll.
Bestehende regionale Datengrundlagen sind bei der Risikobeurteilung zu berücksichtigen, und Schutzauflagen sind am Verhältnismässigkeitsprinzip und an der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auszurichten. (vgl. Stellungnahme Suisse Eole)
5. Einzelanlagen in Industrie- und Gewerbegebieten
Wir begrüssen, dass der Erläuterungsbericht den Handlungsspielraum der Kantone für Windenergieanlagen in der Bauzone festhält. Einzelanlagen in Industrie- und Gewerbegebieten können einen raschen Einstieg in die Nutzung lokaler Potenziale ermöglichen und dürfen nicht am Konzentrationsgrundsatz scheitern.
Antrag
Planungsgrundsatz P1 ist so zu präzisieren, dass in geeigneten Fällen vom Konzentrationsgrundsatz abgewichen werden kann, insbesondere für Einzelanlagen in Industrie- und Gewerbegebieten, geeignete Einzelanlagen ausserhalb der Bauzone und im Rahmen einer etappierten Entwicklung.
Zudem ist der richtplanerische Handlungsspielraum der Kantone für die Realisierung einzelner Windenergieanlagen innerhalb der Bauzonen sinngemäss zu den Ausführungen in Kapitel 4.2 des Erläuterungsberichts ausdrücklich auch im Konzept zu bestätigen. (vgl. Stellungnahme Suisse Eole)
6. Kleinwindanlagen ausserhalb der Bauzone
Pro Wind Schweiz hat Verständnis dafür, dass das Konzept den Fokus auf grosse Windenergieanlagen legt; sie leisten den mit Abstand grössten Beitrag zur Winterstromversorgung. Gleichzeitig hat die Nachfrage nach kleinen Anlagen in den letzten Jahren zugenommen, und mit Eigenverbrauch und lokalen Elektrizitätsgemeinschaften liegt ihr Nutzen heute vor allem in der Produktion am Ort des Verbrauchs. Planungsgrundsatz P6 stützt sich dagegen auf ein BFE-Positionspapier von 2011 und spricht diesen Anlagen das übergeordnete öffentliche Interesse pauschal ab.
Antrag
Planungsgrundsatz P6 ist so zu präzisieren, dass kleine Windenergieanlagen zwischen 10 und 30 m Gesamthöhe ausserhalb der Bauzonen im Baubewilligungsverfahren im Einzelfall beurteilt werden können. Die Priorität grosser Anlagen, die Planungspflicht ab 30 m und der Ausschluss in Schutzgebieten bleiben unverändert.
Formulierungsvorschlag: «Ausserhalb der Bauzonen können kleine Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe zwischen 10 und 30 m im Baubewilligungsverfahren bewilligt werden, sofern sie standortgerecht sind und die Interessenabwägung im Einzelfall dies zulässt. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere der am Standort zu erwartende Windertrag und der Beitrag zur Winterstromversorgung zu berücksichtigen. Die Priorität grosser Windenergieanlagen bleibt vorbehalten. In Schutzgebieten, in denen keine Interessenabwägung zulässig ist, sind kleine Windenergieanlagen ausgeschlossen.» (vgl. Stellungnahme Suisse Eole)